Revisionszulassung zur Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in § 28 TFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, da die Frage der Auslegung des Begriffs „homöopathische Eigenblutprodukte“ in § 28 TFG grundsätzliche Bedeutung hat und klärungsbedürftig ist. Die vorläufige Streitwertfestsetzung und Kostenregelung wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Entscheidung die Auslegung bundesrechtlicher Begriffe erfordert, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Die Revision kann zur Klärung zugelassen werden, wenn unklar ist, wie der gesetzliche Begriff einer Ausnahmevorschrift den Anwendungsbereich einer anderen Regelung (z. B. eines Arztvorbehalts) bestimmt.
Für die Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung einer rechtserheblichen Grundsatzfrage bieten kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 47 und 52 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. April 2021, Az: 9 A 4073/18, Urteil
vorgehend VG Münster, 17. September 2018, Az: 5 K 579/18, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. April 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) in der Neufassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.