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BVerwG·3 B 15/22, 3 B 15/22 (3 C 19/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrar-/FörderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen und die Revision zugelassen. Entscheidungsgegenstand ist die Frage, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist als materielle Ausschlussfrist zu verstehen ist, sodass nach Ablauf vorgelegte Nachweise auch bei ergänzender Konkretisierung nicht zu berücksichtigen sind. Das Gericht hält die Rechtsfrage für revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung und setzte den vorläufigen Streitwert auf 5.000 € fest.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen, vorläufiger Streitwert 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn sie voraussichtlich zur Klärung einer rechtlich grundsätzlichen Frage beiträgt.

2

Eine in einer Verwaltungsvorschrift oder Verordnung vorgesehene Frist kann als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet sein, sodass Nachweise, die nach Fristablauf vorgelegt werden, auch dann unberücksichtigt bleiben können, wenn sie zuvor rechtzeitig gemachte Angaben lediglich konkretisieren oder ergänzen.

3

Eine als Übergangsregelung eingefügte Vorschrift zur geänderten Begriffsdefinition (z. B. Dauergrünland) ist nicht schon deswegen auf die Abwicklung von Altfällen beschränkt, sondern kann auch für weitere Anwendungsfälle Bedeutung erlangen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 10a InVeKoSV 2015§ 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 2. März 2022, Az: 10 LC 47/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 3. Februar 2021, Az: 6 A 868/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 2. März 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.