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BVerwG·3 B 15/20, 3 B 15/20 (3 C 21/20)·02.09.2020

Revisionszulassung; gesundheitsbezogene Pflichtangaben auf einem Produkt

Öffentliches RechtLebensmittelrechtArzneimittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; das BVerwG hat die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben eines als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke deklarierten Produkts grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, auch wenn das Produkt voraussichtlich nicht die Voraussetzungen einer bilanzierten Diät erfüllt. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Frage klären. Der Streitwert wurde vorläufig auf 50.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundlegenden Rechtsfrage beitragen kann.

2

Gesundheitsbezogene Pflichtangaben eines Produkts, das als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke deklariert ist (Verordnung (EU) Nr. 609/2013 i.V.m. delegierter Verordnung (EU) 2016/128), sind nicht schon deshalb grundsätzlich geeignet, die Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, wenn das Produkt voraussichtlich nicht die Voraussetzungen für eine bilanzierte Diät erfüllt.

3

Die Zulassung der Revision kann insbesondere angezeigt sein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche Auslegung europäischer Verordnungen zur Abgrenzung zwischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Arzneimitteln erfordert.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ EUV 609/2013§ EUV 2016/128§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. März 2020, Az: 13 A 3138/17, Urteil

vorgehend VG Köln, 7. November 2017, Az: 7 K 5706/14, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben für ein Produkt, das als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 deklariert wird, auch dann grundsätzlich nicht geeignet sind, die Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Annahme einer bilanzierten Diät voraussichtlich nicht erfüllt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.