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BVerwG·3 B 14/22, 3 B 14/22 (3 C 23/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen Entscheidungen zur Einstufung von Flächen als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, da eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Streitpunkt ist, ob die in § 10a InVeKoSV genannte Frist als materielle Ausschlussfrist zu werten ist. Die Regelung hat über bloße Übergangswirkung hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beitragen kann.

2

Eine in einer Verordnung vorgesehene Frist kann als materielle Ausschlussfrist anzusehen sein, sodass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie bereits rechtzeitig gemachte Angaben konkretisieren oder ergänzen.

3

Die Einordnung einer Vorschrift als Übergangsregelung steht ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht entgegen; Übergangsregelungen können auch künftige Anwendungsfälle berühren und damit revisionsrechtlich relevant sein.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind die §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 10a InVeKoSV 2015§ 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 14. Februar 2022, Az: 10 LC 95/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 31. März 2021, Az: 6 A 914/19

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.