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BVerwG·3 B 14/20, 3 B 14/20 (3 C 20/20)·02.09.2020

Revisionszulassung; gesundheitsbezogene Pflichtangaben auf einem Produkt

Öffentliches RechtLebensmittelrechtArzneimittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden muss, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben auf als bilanzierte Diät deklarierten Produkten grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen. Der Streitwert wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Bei der Abgrenzung zwischen als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) deklarierten Produkten und Präsentationsarzneimitteln sind die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften maßgeblich.

3

Gesundheitsbezogene Pflichtangaben auf einem als bilanzierte Diät deklarierten Produkt sind grundsätzlich nicht allein geeignet, die Einstufung dieses Produkts als Präsentationsarzneimittel zu begründen, auch wenn die Voraussetzungen einer bilanzierten Diät voraussichtlich nicht erfüllt werden.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ EUV 609/2013§ EUV 2016/128§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Verordnung (EU) Nr. 609/2013 i.V.m. Delegierte Verordnung (EU) 2016/128§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. März 2020, Az: 13 A 3139/17, Urteil

vorgehend VG Köln, 7. November 2017, Az: 7 K 4696/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben für ein Produkt, das als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 deklariert wird, auch dann grundsätzlich nicht geeignet sind, die Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Annahme einer bilanzierten Diät voraussichtlich nicht erfüllt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.