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BVerwG·3 B 14/17, 3 PKH 2/17 (3 C 15/18), 3 B 14/17, 3 PKH 2/17 (3 C 15/18)·24.07.2018

Revisionszulassung; Rehabilitierung wegen Gesundheitsschädigung infolge DDR-Flucht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRehabilitierungsrecht (DDR)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bewilligt und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für zulässig erachtet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil zu klären ist, ob ein DDR-Bürger nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rehabilitieren ist, wenn er bei einem nach DDR-Recht ungesetzlichen Grenzübertritt Grenzsicherungsanlagen überwunden und hierdurch gesundheitliche Schäden erlitten hat. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen und Prozesskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 VwGO).

2

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Kosten der Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen zu können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 119 VwGO bzw. §§ 121 ZPO).

3

Ein Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ist zu prüfen, wenn ein DDR-Bürger bei einem nach dem Recht der DDR ungesetzlichen Grenzübertritt Grenzsicherungsanlagen erfolgreich überwunden hat und infolge dieses Überwindererlebnisses traumatisiert und gesundheitlich geschädigt wurde.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 1 Abs 2 VwRehaG§ 1 Abs 1 VwRehaG§ 3 VwRehaG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Potsdam, 15. November 2016, Az: 11 K 211/16, Urteil

Gründe

1

Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts hat, wie den nachstehenden Gründen zu entnehmen ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.

2

Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob ein DDR-Bürger gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu rehabilitieren sein kann, wenn er bei einem nach dem Recht der DDR ungesetzlichen Grenzübertritt die Grenzsicherungsanlagen erfolgreich überwunden hat, hierdurch aber möglicherweise traumatisiert und im Ergebnis gesundheitlich geschädigt wurde.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.