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BVerwG·3 B 12/22, 3 B 12/22 (3 C 16/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarrecht (Agrarförderrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VG/OVG zur Feststellung von Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV. Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu, da die Frage, ob die Frist des § 10a Abs.1 InVeKoSV materielle Ausschlusswirkung hat, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Übergangsregelung ist nicht ausschließlich auf das Antragsjahr 2018 beschränkt; der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision teilweise erfolgreich; Revision wird zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer für zukünftige Fälle bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Ob eine in einer Ausführungsverordnung vorgesehene Frist als materielle Ausschlussfrist zu qualifizieren ist, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die revisionsrechtlich relevant sein kann.

3

Eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit der geänderten Definition von Dauergrünland ist nicht bereits deshalb nur auf die Abwicklung von Altfällen beschränkt, sondern kann für weitere Anwendungsfälle offen sein.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 10a InVeKoSV 2015§ 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 15. Februar 2022, Az: 10 LC 80/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 31. März 2021, Az: 6 A 875/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 15. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.