Änderung einer Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; Revisionszulassung zur Klärung der Anforderungen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Hessischen VGH für begründet erklärt und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, welche Anforderungen an öffentlich-rechtliche Verträge zu stellen sind, die eine Beleihung dahin ändern, dass an die Stelle des bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf §§ 47, 52, 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde als begründet erklärt und Revision zur Klärung der Anforderungen an Änderung einer Beleihung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Fragen zu den Anforderungen an öffentlich-rechtliche Verträge, durch die eine Beleihung so geändert wird, dass der bisherige Beliehene durch eine andere Person ersetzt wird, können grundsätzliche verfassungs- bzw. verwaltungsrechtliche Bedeutung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach VwGO vorliegen.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren kommen § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4. November 2009, Az: 5 A 2308/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, welche Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, durch den eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen dahin geändert werden soll, dass an die Stelle des bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.