Revisionszulassung; unterlassene Erstellung einer Eigendokumentation im Rahmen der Cross-Compliance als Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen VGH; das BVerwG hob diese Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Zentrale Frage ist, ob das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung im Rahmen der Cross‑Compliance eine Verhinderung von Vor‑Ort‑Kontrollen i.S.d. Art.59 Abs.7 VO (EU) Nr.1306/2013 darstellt. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung und verwies die Rechtsfrage der Revision zu.
Ausgang: Revision wird zugelassen; Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des BayVGH zur Klärung der Frage, ob Nichterstellen von Aufzeichnungen Verhinderung einer Vor‑Ort‑Kontrolle darstellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage beitragen kann.
Das Nichterstellen von nach nationalem Recht vorgeschriebenen Aufzeichnungen kann, soweit es die Durchführung von Kontrollen tatsächlich beeinträchtigt, als Verhinderung einer Vor‑Ort‑Kontrolle i.S.d. Art.59 Abs.7 VO (EU) Nr.1306/2013 zu qualifizieren sein.
Bei der Prüfung, ob eine Verhinderung vorliegt, ist maßgeblich, ob die Unterlassung die tatsächliche Durchführung der Kontrolle unmöglich macht oder erheblich erschwert; bloße formale Pflichtverletzungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Die Verpflichtung zur Führung von Unterlagen im Rahmen der Cross‑Compliance richtet sich nach Art.93 Abs.1 Buchst. a VO (EU) Nr.1306/2013 in Verbindung mit den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen und ist im Einzelfall auf ihr Verhältnis zu Kontrollbefugnissen hin auszulegen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. Februar 2024, Az: 6 BV 23.1677, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 25. April 2023, Az: AN 14 K 19.02291, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 836,21 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung zu denen der Betriebsinhaber im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet ist, eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist.