Revisionszulassung; Inverkehrbringen eines Arzneimittels
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die Vorentscheidung auf und gewährte die Zulassung der Revision. Entscheidungsgegenstand ist, ob und inwieweit der Inhaber einer arzneimittelrechtlichen Zulassung durch Erteilung einer Parallelimportzulassung verletzt wird, wenn die Kennzeichnung des importierten Arzneimittels nicht den Anforderungen des §10 Abs.8 Satz3 AMG entspricht. Der Streitwert wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung beitragen kann.
Eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer arzneimittelrechtlichen Zulassung durch Erteilung einer Zulassung zum Parallelimport kann in Betracht kommen, wenn die Kennzeichnung des zu importierenden Arzneimittels nicht den Anforderungen des §10 Abs.8 Satz3 AMG entspricht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahrens richtet sich nach §63 Abs.1 i.V.m. §§47 und 52 GKG.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Dezember 2021, Az: 9 A 1531/16, Urteil
vorgehend VG Köln, 31. Mai 2016, Az: 7 K 3695/15, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Inhaber einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland durch die Erteilung einer Zulassung des Parallelimports des Arzneimittels aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat in eigenen Rechten verletzt wird, wenn die Kennzeichnung des zu importierenden Arzneimittels nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG entspricht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.