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BVerwG·3 B 10/22, 3 B 10/22 (3 C 27/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Berücksichtigung von nach der Ablauffrist eingereichten konkretisierenden Unterlagen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventions- und AgrarförderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Niedersächsische OVG. Zentrale Frage ist, ob die Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV als materielle Ausschlussfrist zu qualifizieren ist, sodass nach Fristablauf eingereichte Nachweise, die zuvor rechtzeitig gemachte Angaben lediglich konkretisieren, nicht zu berücksichtigen sind. Das BVerwG hob den Beschluss auf und ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Ablauf einer fristgesetzten Vorgabe eingereichte Konkretisierung rechtzeitig gemachter Angaben ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn die maßgebliche Vorschrift als materielle Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.

2

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung zur Klärung einer für die Praxis bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

3

Der Umstand, dass eine Regelung als Übergangsmaßnahme eingeführt wurde, schließt ihre grundsätzliche Bedeutung nicht aus, wenn sie offen bleibt für weitere Anwendungsfälle über das bloße Abwickeln von Altfällen hinaus.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere § 47, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 10a Abs 2 S 1 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 10a Abs 1 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 11. Februar 2022, Az: 10 LC 78/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 20. Januar 2021, Az: 6 A 894/19

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 11. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.