Revisionszulassung; Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Fahrerlaubnisverfahren. Das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und ließ die Revision zu, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU) nach der FeV erfolgen darf, grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein vorläufiger Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das Urteil des OVG wurde aufgehoben und die Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren geeignet ist, die zur Klärung stehenden Rechtsfragen zu beantworten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens anordnen darf, richten sich nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bzw. Buchst. a Alt. 2 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV und sind abzugrenzen.
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO wird gewährt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 119 Abs. 1 ZPO).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2020, Az: 10 A 11032/20, Urteil
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 15. Mai 2020, Az: 1 K 175/20.NW
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu klären, unter denen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. a Alt. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergehen darf.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Der Kläger ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Juni 2021 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; zugleich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.