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BVerwG·3 A 1/17, 3 A 1/17 (vormals 7 A 1/13)·24.01.2017

Einstellung nach Klagerücknahme mit Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger nahmen ihre Klage zurück; das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht folgte der zwischen den Klägern und der Beigeladenen außerhalb des Verfahrens getroffenen Vereinbarung zur Kostentragung und setzte die Kosten entsprechend fest. Für außergerichtliche Kosten nicht beteiligter Beklagter gilt § 155 Abs. 2 VwGO; eine gesamtschuldnerische Kostentragung der Kläger wurde nach § 159 Satz 2 VwGO angeordnet.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kostenentscheidung gemäß außergerichtlicher Vereinbarung zwischen Klägern und Beigeladener festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischen Klägern und einer Beigeladenen außerhalb des Verfahrens getroffene Vereinbarung über die Kostentragung bindet das Gericht bei der Kostenentscheidung.

2

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Vereinbarungen der Vergleichsparteien berühren nicht die außergerichtlichen Kosten von nicht am Vergleich beteiligten Beklagten; für diese ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.

4

Ist das streitige Rechtsverhältnis gegenüber mehreren Klägern nur einheitlich entscheidbar, kann die gesamtschuldnerische Kostentragung der Kläger nach § 159 Satz 2 VwGO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs 3 S 1 VwGO§ 155 Abs 2 VwGO§ 159 S 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Einigen sich die Kläger mit einem Beigeladenen anlässlich einer außergerichtlich vereinbarten Klagerücknahme über die Kostentragung, ist diese Vereinbarung für die gerichtliche Kostenentscheidung bindend.

Gründe

1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung der Kläger mit der Beigeladenen, auf die sich die Kläger anlässlich ihrer Klagerücknahme berufen haben. Über diese Vereinbarung kann sich das Gericht nicht hinwegsetzen (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 160 Rn. 10; Wysk, in: ders., VwGO, 2. Aufl. 2016, § 160 Rn. 11). Soweit es um die außergerichtlichen Kosten der nicht am Vergleich beteiligten Beklagten geht, haben es die Vergleichsparteien bei der ohnehin geltenden Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO belassen. Die gesamtschuldnerische Kostentragung der Kläger ist, weil das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte, gemäß § 159 Satz 2 VwGO anzuordnen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.