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BVerwG·20 F 3/25·07.04.2025

Kein Zwang zur Sachverhaltsaufklärung bei Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAkteneinsicht/Beweiserhebungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nach § 99 Abs. 2 VwGO Feststellung, dass die Verweigerung ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge rechtswidrig sei, nachdem das VG nur geschwärzte Kopien erhielt. Das OVG und das BVerwG haben den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen, weil § 99 Abs. 2 VwGO nicht dazu dient, das Hauptsachegericht zu einer bestimmten Sachaufklärung oder einem Beweisbeschluss zu zwingen. Ob die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt ist, ist im Wege eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die OVG-Entscheidung über § 99 Abs. 2 VwGO wird zurückgewiesen; Antrag als unstatthaft abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO gibt den Verfahrensbeteiligten nicht das Recht, das Hauptsachegericht zu einer bestimmten Maßnahme der gerichtlichen Sachaufklärung oder zu einem konkreten Beweisbeschluss zu zwingen.

2

Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist unstatthaft, wenn das Gericht der Hauptsache nicht ordnungsgemäß verlautbart hat, dass die begehrten Unterlagen für die Entscheidung entscheidungserheblich sind.

3

Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Hauptsachegerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern allenfalls mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend zu machen.

4

Die bloße Anforderung oder Erwähnung ungeschwärzter Originalakten in einer Erstverfügung begründet ohne ausdrückliche Verlautbarung des Gerichts über deren Entscheidungserheblichkeit keinen Anspruch auf Durchsetzung der Aktenvorlage im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 99 Abs 2 VwGO§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 99 Abs. 2 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. Januar 2025, Az: 95 A 1/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels einzelner Videokameras untersagt und für weitere Kameras Beschränkungen angeordnet werden.

2

Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 stellte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Beklagten die Klage zu und bat, die Verwaltungsvorgänge zu übersenden. Nach Einsicht in die vorgelegten Akten rügte die Klägerin, dass ihr nur eine bearbeitete Kopie der Verwaltungsvorgänge mit Schwärzungen übersandt worden sei und beantragte, dem Beklagten aufzugeben, das unbearbeitete Original vorzulegen. Daraufhin teilte der Berichterstatter ihr mit, dass das Gericht die Anforderung der unbearbeiteten Verwaltungsvorgänge mangels Entscheidungserheblichkeit nach vorläufiger Würdigung nicht für angezeigt halte.

3

Unter dem 10. September 2024 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, beim Oberverwaltungsgericht festzustellen, ob die Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Original-Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte rechtmäßig sei. Ob die vollständigen und ungeschwärzten Originalvorgänge entscheidungserheblich seien, sei erst nach deren Einsicht feststellbar. Es sei daher aus guten Gründen gängige Übung der Verwaltungsgerichte mit der Eingangsverfügung ungeschwärzte Originalvorgänge anzufordern. Diese seien auch hier beizuziehen und ihr zur Verfügung zu stellen.

4

Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Er sei mangels ordnungsgemäßer Bejahung der Entscheidungserheblichkeit durch das Verwaltungsgericht unzulässig. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sei kein Mittel der Prozessbeteiligten, das Hauptsachegericht zu einer von ihnen für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung zu zwingen. Nachdem teilweise geschwärzte Vorgänge vorgelegt worden seien, habe das Verwaltungsgericht keinen Beweisbeschluss gefasst und auch nicht anders zu erkennen gegeben, dass es ungeschwärzte Akten für entscheidungserheblich halte. Aus dem Schreiben des Berichterstatters gehe vielmehr hervor, dass das Gericht diese Unterlagen derzeit nicht für entscheidungserheblich halte.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sehr wohl die von ihr verlangten Akten angefordert. Die Forderung nach vollständigen und ungeschwärzten Originalakten sei der Erstverfügung des Kammervorsitzenden zu entnehmen. Hierfür werde das Zeugnis des Kammervorsitzenden als Beweis angeboten. Mit dessen Erstverfügung sei die Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Unterlagen bejaht. Da die Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich seien, bedürfe es keines förmlichen Beweisbeschlusses.

II

6

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Original-Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte rechtswidrig ist, mit Recht als unzulässig abgelehnt.

7

Der Antrag ist unstatthaft. Denn es fehlt - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend ausgeführt hat - an einer ordnungsgemäßen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Aktenvorlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 20 F 18.22 - juris Rn. 7). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 15 m. w. N. und vom 13. Juli 2022 - 20 F 10.22 - Rn. 1). Ebenso wenig wie das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO einem Prozessbeteiligten ein Instrument an die Hand gibt, das Hauptsachegericht zu einem bestimmten Beweisbeschluss oder einer konkreten Aktenanforderung zu zwingen, stellt es ein Instrument dar, eine nach der Rechtsauffassung des Prozessbeteiligten der Sache nach erfolgte Aktenanforderung zur Gewährung von Akteneinsicht durchzusetzen. Es ist daher unerheblich, ob in der Erstverfügung des Vorsitzenden eine Anforderung ungeschwärzter Originalakten liegt oder nicht. Ob das Hauptsachegericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/​Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 99 Rn. 21).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.