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BVerwG·20 F 23/10·05.12.2011

Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts und die Kostentragung gegenüber der Beigeladenen. Das Gericht setzte den Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 5.000 € (Orientierung an §52 Abs.2 GKG). Der Kostenausspruch umfasst die Kosten der Beigeladenen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € stattgegeben; Kostenausspruch umfasst die Beigeladene; Beschluss gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach §23 Abs.3 Satz 2 RVG ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung und handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Gegenstände, ist ein Richtwert von 4.000 € (nach Lage des Falles niedriger oder höher) anzunehmen.

2

Bei Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat nach §99 Abs.2 VwGO, die als Zwischenstreit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzusehen sind, kann §52 Abs.2 GKG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden; in Zweifelsfällen ist ein Streitwert von 5.000 € sachgerecht.

3

Der Kostenausspruch, der den Kläger zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt, umfasst auch die Kosten der nach §99 Abs.2 Satz 6 VwGO beigeladenen Stelle; eine gesonderte Feststellung zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach §162 Abs.3 VwGO ist nicht erforderlich.

4

Ein Antrag auf Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren nach §33 RVG kann von der zuständigen Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden; Entscheidungen hierüber sind unanfechtbar (§33 Abs.4 Satz 3 RVG), und das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, sodass Kosten nicht erstattet werden (§33 Abs.9 RVG).

Relevante Normen
§ 99 Abs 2 S 12 VwGO§ 23 Abs 3 S 2 RVG§ 33 RVG§ 33 Abs. 8 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. September 2010, Az: 13a F 46/10, Beschluss

Gründe

1

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.

2

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 3. August 2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der Kostenausspruch, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist Verfahrensbeteiligter im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).