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BVerwG·20 F 1/22·15.01.2025

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes bei anwaltlichen Tätigkeiten in einem erledigten Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem erledigten Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO auf 3.821.443,78 € fest (ein Fünftel des vom VG für die Hauptsache bestimmten Werts). § 23 Abs. 1 RVG ist anzuwenden, § 23 Abs. 2 RVG scheidet aus, weil Gerichtsgebühren hier nur bei Zurückweisung/Verwerfung erhoben werden. Bei unselbständigen Zwischenstreitigkeiten ist nach § 52 Abs. 1 GKG wertbildendes Ermessen geboten. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.821.443,78 € (ein Fünftel des Hauptsachewerts) festgesetzt; Verfahren gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in unselbständigen Zwischenstreitigkeiten grundsätzlich mit einem Fünftel des Werts der Hauptsache zu bemessen.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit § 23 Abs. 2 RVG nicht anwendbar ist.

3

§ 23 Abs. 2 RVG findet nur auf solche Beschwerdeverfahren Anwendung, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden; ist die Erhebung von Gerichtsgebühren an den Ausgang (z. B. Zurückweisung/Verwerfung) gebunden, ist § 23 Abs. 1 RVG heranzuziehen.

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Bei unselbständigen Zwischenstreitigkeiten ist für die Wertbemessung die Bedeutung des Streitgegenstands für den Kläger maßgeblich; insoweit ist nach § 52 Abs. 1 GKG Wertbemessung durch Ermessen vorzunehmen.

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Bei Erledigung des Beschwerdeverfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärung kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei sein und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 99 Abs 2 S 12 VwGO§ 23 Abs 1 RVG§ 23 Abs 2 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs 2 RVG§ 52 Abs 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Juli 2021, Az: 27 F 1028/19, Beschluss

Leitsatz

Für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache zu bemessen.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 821 443,78 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 stellte der Senat das Zwischenverfahren ein, nachdem die Beteiligten dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. In dem - dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden - Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht ... hatte die Klägerin die Teilaufhebung eines Bescheides der Beklagten beantragt, mit dem sie zu einem auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 68 441 633,80 € herangezogen worden war. Für das ebenfalls eingestellte Hauptsacheverfahren setzte das Verwaltungsgericht ... einen Gegenstandswert von 19 107 218,89 € fest.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im hiesigen Verfahren beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er erachtet einen Gegenstandswert von einem Drittel des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens für angemessen. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass in Zwischenstreitigkeiten nur ein Fünftel des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen sei.

3

Der Berichterstatter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen.

II

4

1. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hat der zuständige Senat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 RVG). Im Einstellungsbeschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 war kein Streitwert festgesetzt worden, weil bei einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens in einem Zwischenstreit keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; s. dazu auch Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr. 5502 Rn. 10 i. V. m. KV GKG Nr. 1812 Rn. 17 m. w. N.).

5

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG.

6

a) Die Regelungen in § 23 Abs. 2 RVG sind hingegen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn sie gelten lediglich für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden. Eine Anwendbarkeit scheidet damit aus, wenn - wie hier nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - in einem Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. Mayer, in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 29).

7

b) Damit ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 195). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Ausgehend davon ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass das Hauptsacheverfahren einen Teil eines auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts betrifft und der streitige Teil der Geldleistung auch für die Höhe des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwerts maßgebend ist (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich indessen um einen bloßen unselbständigen Zwischenstreit, der mit einem Hauptsacheverfahren nicht gleichgestellt werden kann. Für derartige Verwaltungsstreitsachen erachtet es der Fachsenat orientiert an der Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG, die eine Wertbestimmung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen vorsieht, für angemessen, den Gegenstandswert mit einem Fünftel des Hauptsachewerts zu bemessen. Dies entspricht auch der zu vergleichbaren Zwischenverfahren ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. April 2022 - 22 C 21.951 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2018 - 1 E 281/18 - juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 E 97/09 - juris Rn. 1; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2008 - 3 O 15/07 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 11 S 46/04 - juris Rn. 6). Daraus folgt hier ein Gegenstandswert in der tenorierten Höhe; er entspricht einem Fünftel des vom Verwaltungsgericht ... für die Hauptsache festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 19 107 218,89 €.

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3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 9 RVG).