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BVerwG·2 WNB 3/19, 2 WNB 3/19 (2 WRB 1/19)·05.11.2019

Zulassung der Rechtsbeschwerde in Fristfragen

Öffentliches RechtMilitärrecht/WehrrechtDisziplinarverfahren/VerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gemäß § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zur Entscheidung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst einem nach Dienstschluss abwesenden Disziplinarvorgesetzten als fristwahrende Einlegung zurechnen lässt. Die Zulassung erfolgt in Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (§ 22b Abs. 4 Satz 1 WBO).

Ausgang: Rechtsbeschwerde gemäß § 22a WBO zur Klärung grundsätzlicher Fristzurechnungsfragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a WBO genügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die der Senat zu klären hat.

2

Der Senat kann in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden.

3

Die Frage, ob die Abgabe einer Beschwerde durch einen Offizier vom Wachdienst einem nach Dienstschluss abwesenden Disziplinarvorgesetzten als fristwahrende Einlegung nach § 6 Abs. 1 WBO zurechenbar ist, ist eine klärungsbedürftige Auslegungs- und Anwendungsfrage des WBO.

4

Die Zurechnung einer Handlung Dritter zur Wahrung von Fristen setzt voraus, dass die gesetzlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Zuordnung der Handlung zum Beteiligten erfüllt sind; dies bedarf der Prüfung durch das Gericht.

Relevante Normen
§ 5 WBO§ 6 Abs 1 WBO§ 22b Abs. 4 Satz 1 WBO§ 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO§ 6 Abs. 1 WBO

Vorinstanzen

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 13. November 2018, Az: S 1 BLc 2/18 und S 1 RL 1/18, Beschluss

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist gemäß § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein nach Dienstschluss abwesender Disziplinarvorgesetzter die Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst der Kaserne im Rahmen des § 6 Abs. 1 WBO als fristwahrende Einlegung zurechnen lassen muss.