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BVerwG·2 WDB 4/20·27.03.2020

Unzulässiger Antrag nach § 126 Abs. 5 Satz 3 und 4 WDO

Öffentliches RechtWehrdisziplinarrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Soldat beantragte die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung seines Aufhebungsantrags nach §126 Abs.5 WDO. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den erneut gestellten Antrag für unzulässig, da die einmonatige Antragsfrist nach Zustellung bereits abgelaufen war. Das Fehlen einer Vollmacht des ausschließlich für den ersten Rechtszug bestellten Verteidigers änderte daran nichts. Der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §126 Abs.5 WDO wegen Überschreitung der Monatsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO beträgt einen Monat; ihr Ablauf macht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, wenn er erst danach eingeht.

2

Ist das Verfahren bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses nach § 126 Abs. 5 Satz 4 WDO an die Stelle des Truppendienstgerichts; für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung an.

3

Ein Antrag nach § 126 Abs. 5 WDO ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der in Satz 3 bestimmten Monatsfrist gestellt wird.

4

Die fehlende Vorlage einer Vollmacht eines ausschließlich für den ersten Rechtszug bestellten Verteidigers steht der Unzulässigkeit eines verspätet gestellten Antrags nicht entgegen, wenn dieser bereits wegen Fristversäumnis unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 126 Abs 1 WDO 2002§ 126 Abs 2 WDO 2002§ 126 Abs 5 S 3 WDO 2002§ 126 Abs 5 S 4 WDO 2002§ 126 Abs. 5 Satz 3 WDO§ 126 Abs. 1 und 2 WDO

Tenor

Der Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Tatbestand

1

Der Kommandeur des ... leitete mit Verfügung vom 15. Juni 2018 ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten ein und ordnete seine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge an. Mit einem dem Soldaten am 2. August 2019 zugestellten Bescheid vom 30. Juli 2019 wies er dessen Aufhebungsantrag gegen die genannten Anordnungen ab. Der Soldat hat unter dem 2. September 2019 beim Truppendienstgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den er mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 zurückgenommen hat. Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts vom selben Tag hat der für den ersten Rechtszug bestellte Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 beim Truppendienstgericht für den Soldaten Berufung eingelegt und erneut beantragt, die genannten Anordnungen aufzuheben.

Entscheidungsgründe

2

Der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - unabhängig davon, dass der ausschließlich für den ersten Rechtszug bestellte Verteidiger des Soldaten für das beim Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt hat - unzulässig. Denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden.

3

Nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO kann der Soldat, wenn die Einleitungsbehörde seinen Antrag auf Aufhebung von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO abgelehnt hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren - wie hier infolge der gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegten Berufung - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts (§ 126 Abs. 5 Satz 4 WDO). Insoweit kommt es für die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1982 - 2 WDB 6.82 - BVerwGE 76, 1 <1 f.>).

4

Da die Ablehnungsentscheidung der Einleitungsbehörde dem Soldaten am 2. August 2019 zugestellt wurde, war die einmonatige Antragsfrist nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO bei Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 20. Dezember 2019 bereits abgelaufen.

5

Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst.