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BVerwG·2 WDB 18.25·23.02.2026

Beschwerde gegen truppendienstgerichtliche Kostenentscheidung als unstatthaft verworfen

Öffentliches RechtWehrrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein früherer Soldat legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenansatz durch das Truppendienstgericht ein. Das BVerwG hält die Beschwerde für unstatthaft, weil die WDO für Entscheidungen nach §145 Abs.4 S.1 eine ausschließliche Beschwerde an das Truppendienstgericht nach §145 Abs.5 vorsieht. Eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist demnach ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§143 Abs.2, 144 Abs.5 S.2 WDO und sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des früheren Soldaten als unstatthaft verworfen; Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Wehrdisziplinarordnung für eine bestimmte truppendienstgerichtliche Entscheidung einen abweichenden Beschwerdeweg vorsieht, schließt dies die allgemeine Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht nach §119 Abs.1 Satz1 WDO aus.

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§145 Abs.5 WDO gewährt für nach §145 Abs.4 Satz1 ergangene Beschlüsse des Richters des Truppendienstgerichts ausschließlich die Beschwerde an das Truppendienstgericht; eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unstatthaft.

3

Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde verwerfen; dies gilt auch für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, wenn die WDO eine abweichende Zuständigkeit normiert.

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Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften der WDO, insbesondere §143 Abs.2 und §144 Abs.5 Satz2 WDO, wonach die Kosten dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden können.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 2 WDO§ 144 Abs. 5 Satz 2 WDO§ 119 Abs. 1 Satz 1 WDO§ 145 Abs. 4 Satz 1 WDO§ 145 Abs. 5 WDO§ 133 WDO

Vorinstanzen

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 13. November 2025, Az: N 5 GL 5/25 (N 5 KL 4/25, N 5 AL 2/25), Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. November 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm im Jahr 2023 disziplinare Vorermittlungen gegen den früheren Soldaten auf. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen. Den Antrag des früheren Soldaten, die ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz, hilfsweise zum Teil dem Bund aufzuerlegen, hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Beschluss vom 25. Juli 2025 zurückgewiesen. Die diesbezügliche Beschwerde des früheren Soldaten hat die Truppendienstkammer mit Beschluss vom 13. November 2025 zurückgewiesen. Der frühere Soldat hat am 10. Dezember 2025 auch gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO sei gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 nicht abgeholfen, weil sie unzulässig sei, und hat sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde ebenfalls für unzulässig.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) ist gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Wehrdisziplinarordnung sieht indes gegen nach § 145 Abs. 4 Satz 1 WDO ergangene Beschlüsse des Richters des Truppendienstgerichts in § 145 Abs. 5 WDO ausschließlich eine Beschwerde an das Truppendienstgericht vor. Damit wird für die Beschwerde gegen truppendienstgerichtliche Kostenentscheidungen eine andere Zuständigkeit bestimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Bundesverwaltungsgericht damit nicht befasst werden (vgl. BT-Drs. 14/4660 S. 38 zu § 133 WDO; siehe auch Dau/​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 114 Rn. 8). Dementsprechend ist auch eine (weitere) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO gegen die bereits nach § 145 Abs. 5 WDO ergangene Beschwerdeentscheidung des Truppendienstgerichts unstatthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 2 WDB 8.23 - juris Rn. 4).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.