Pflichtverteidiger; gerichtliches Disziplinarverfahren; Pauschgebühr
KI-Zusammenfassung
Ein Pflichtverteidiger beantragte nach Zurücknahme der Berufung die Festsetzung einer Pauschvergütung für außergerichtliche Tätigkeiten. Zu klären war, ob § 51 Abs. 1 RVG Pauschgebühren auch für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung vorsieht. Das BVerwG verneint dies, da die Vorschrift diese Verfahren nicht nennt und keine Nachfolgeregelung zu § 109 BRAGO besteht. Der Antrag wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pauschgebühr des § 51 Abs. 1 RVG kann nur in den dort ausdrücklich genannten Verfahrensarten festgesetzt werden.
Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und Disziplinarverfahren gehören nicht zu den in § 51 Abs. 1 RVG geregelten Fällen; eine Pauschgebühr nach § 51 RVG steht in diesen Verfahren nicht zu.
Fehlt in der Nachfolgeregelung des RVG eine ausdrückliche Verweisung auf frühere BRAGO-Bestimmungen, begründet dies keinen Fortbestand einer früheren Anspruchsregelung auf Pauschvergütung.
Bei der Auslegung vergütungsrechtlicher Vorschriften ist auf den Wortlaut der aktuellen Regelung und auf vorhandene Übergangs- oder Nachfolgeregelungen abzustellen; historische Verweisungen schaffen keinen Anspruch, wenn sie nicht in der Nachfolgeordnung fortgeführt sind.
Leitsatz
In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.
Gründe
Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 51 RVG Rn. 1 a.E., Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 RVG Rn. 6 a.E.). Zwar sah § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30. Juni 2004 vor, dass in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 RVG die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30. Juni 2004 in § 105 BRAGO eine dem § 109 Abs. 1 BRAGO vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 BRAGO vorgesehen war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.