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BVerwG·2 WD 9.23·22.12.2025

Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG – M3-Honorierung bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung/JVEGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin der Staatskasse rügte die gewährte Sachverständigenvergütung und beantragte ihre gerichtliche Festsetzung. Der Senat prüfte die Gebührenberechnung nach JVEG und bestätigte überwiegend die Abrechnung, insbesondere die Einordnung in die Honorargruppe M3. Lediglich die Erstattungskosten für Buchkäufe wurden abgelehnt; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung der Sachverständigenvergütung weitgehend bestätigt; Erstattung für Buchkäufe abgelehnt, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach JVEG ist das Gericht zuständig, das die Sachverständigen herangezogen hat; die Entscheidung kann gemäß § 4 Abs. 7 JVEG durch ein Mitglied getroffen werden.

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Fehlt für ein Sachgebiet ein fester Stundensatz in § 9 Abs. 1 JVEG, ist die Arbeitsstunde nach § 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung außergerichtlich üblicher Stundensätze zu bemessen.

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Ist außerhalb des staatlichen Bereichs kein freier Markt für die Leistung vorhanden, kann das Ermessen durch Vergleich mit den in der Honorartabelle zu § 9 Abs. 1 JVEG ausgewiesenen Sachgebieten (insb. medizinisch/psychologisch) bestimmt werden.

4

Der höchste Honorargrad M3 ist anzuwenden, wenn der Gutachtenauftrag einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist und umfassende, vielseitige sowie vielschichtige fachliche Überlegungen erfordert.

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Barauslagen nach § 7 Abs. 1 JVEG sind nur in notwendigem Umfang zu ersetzen; allgemeiner Literaturerwerb ist nicht erstattungsfähig, soweit die Beschaffung kostenfrei (z. B. Fernleihe) möglich ist.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG§ 9 Abs. 1 JVEG§ 9 Abs. 2 JVEG§ 7 Abs. 1 JVEG§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG

Tenor

Die Sachverständigenvergütung für den Sachverständigen ... wird entsprechend den Kostenberechnungen vom 5. September 2024 auf 8 700 € für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und für dessen Erstattung - geringfügig niedriger - auf weitere 1 164,50 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Vertreterin der Staatskasse hat mit Schreiben vom 14. Mai 2025 Zweifel an der Richtigkeit der gewährten Sachverständigenvergütungen in dem Berufungsverfahren des Herrn ... vorgetragen und die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütungen beantragt.

2

Für die Festsetzung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG das Gericht zuständig, das die Sachverständigen herangezogen hat, hier der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Er entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch eines seiner Mitglieder.

Entscheidungsgründe

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Die rechtliche Überprüfung hat die weitgehende Richtigkeit der durch die Kostenbeamtin gewährten Vergütungen ergeben.

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1. Der Sachverständige ... ist zu Recht antragsgemäß in der höchsten Honorargruppe M 3 vergütet worden. Für die Erstattung eines staats- oder politikwissenschaftlichen Gutachtens enthält § 9 Abs. 1 JVEG keinen festen Stundensatz. Nach § 9 Abs. 2 JVEG ist die Arbeitsstunde daher nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der außergerichtlich und außerbehördlich üblichen Stundensätze zu vergüten. Fehlt es hieran, weil es - wie hier - außerhalb des staatlichen Bereichs für die Leistung keinen freien Markt gibt, ist für die Frage des Ermessens ein Vergleich zu den übrigen Sachgebieten in der Honorartabelle zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen (Weber, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 9 JVEG Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist in Ermangelung anderer Bezugsgruppen der Vergleich zu medizinischen oder psychologischen Gutachten maßgeblich. Für diesen Bereich sind in der Honorartabelle je nach medizinischem Schwierigkeitsgrad drei unterschiedlich hohe Stundensätze vorgesehen. Bei dem höchsten Schwierigkeitsgrad M 3 lag im Jahr 2024 der Stundensatz bei 120 €.

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Es entspricht billigem Ermessen diesen Stundensatz zu Grunde zu legen. Wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt, setzt der höchste Stundensatz M 3 voraus, dass der Gutachtenauftrag einen hohen Schwierigkeitsgrad besitzt und dass die Begutachtung umfassende, vielseitige und vielschichtige Überlegungen erfordert (vgl. Schneider, JVEG, 5. Aufl. 2025, § 9 Rn. 31). Der vorliegende Gutachtenauftrag, das politische Agieren des ehemaligen Soldaten und die politische Ausrichtung der Identitären Bewegung Deutschlands im Jahr 2016 darzustellen und zu bewerten, erforderte politische Spezialkenntnisse im Bereich des Rechtsextremismus sowie die Beschaffung und Auswertung von Quellen über das damalige Erscheinungsbild dieser Bewegung. Für die analytische Einordnung der Erkenntnisse waren vielschichtige und vielseitige Überlegungen politikwissenschaftlicher und verfassungsrechtlicher Art erforderlich.

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2. Die Zahl der von ... abgerechneten 72,5 Arbeitsstunden ist für ein Gutachten und dessen Ergänzung, das erhebliche Recherchen erfordert, nicht ungewöhnlich. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Sachverständige für den Erwerb von zwei Büchern Quittungen in Höhe von 29,90 € vorgelegt hat, ist deren Erstattung zu Unrecht erfolgt. Sonstige Barauslagen werden nach § 7 Abs. 1 JVEG nur ersetzt, soweit sie notwendig sind. Die Bücher hätten kostenfrei über Fernleihe besorgt werden können. Der allgemeine Literaturerwerb wird wie das allgemeine Literaturstudium nicht vergütet (vgl. LSG Erfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 6 SF 1516/11 E - juris Rn. 37).

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3. Soweit im Rahmen der Kostenerinnerung von dem ehemaligen Soldaten als Kostenschuldner weitere Einwendungen erhoben worden sind, hat die Vertreterin der Staatskasse sich diese Einwendungen nicht zu eigen gemacht. Insbesondere ist die vom Kostenschuldner erhobene Rüge, dass der Sachverständige als Beamter keinen Honoraranspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG habe, verfehlt. Denn der Senat hat nicht die ..., sondern ... persönlich mit der Erstattung eines Gutachtens betraut, so dass ihm die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG zusteht.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Er hat nach § 4 Abs. 9 JVEG keine Bindungswirkung zu Lasten des Kostenschuldners, weswegen er nicht zu beteiligen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 10 W 47/11 - juris Rn. 5).