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BVerwG·2 WD 9.23·22.12.2025

Festsetzung von Sachverständigenvergütung nach JVEG im Wehrdienstverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung (JVEG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse rügte die Höhe der im Berufungsverfahren gewährten Sachverständigenvergütungen; das Bundesverwaltungsgericht prüfte die gerichtliche Festsetzung nach JVEG. Das Gericht bestätigte die Berechnung und setzte die Vergütung in den beantragten Beträgen fest. Entscheidungsgrund war die Verwertbarkeit des Gutachtens, die richtige Honorargruppenzuordnung (M3) und die Angemessenheit der Stundenanzahl inklusive Reise- und Wartezeiten.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG in den beantragten Beträgen wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Festsetzung der Vergütung nach JVEG ist grundsätzlich das Gericht zuständig, das die Sachverständigen herangezogen hat; im Zweifel ist dies das Gericht, das sich sachlich mit dem Gutachten befasst hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG).

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Im Wehrdisziplinarrecht stellt der mündliche Vortrag eines zuvor erstellten schriftlichen Gutachtens keine bloße Nachbesserung dar; die schriftliche Erstellung bleibt unabhängig davon vergütungsfähig.

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§ 8a JVEG schließt die Vergütungsansprüche nur aus, wenn von Anfang an Befangenheitsgründe bestanden oder die Sachverständige durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit herbeigeführt hat; die bloße Nichtentscheidung eines Befangenheitsantrags durch das Erstgericht beendet den Vergütungsanspruch nicht.

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Fehlt für ein Sachgebiet ein fester Stundensatz nach § 9 Abs. 1 JVEG, bestimmt das Gericht nach § 9 Abs. 2 JVEG den Stundenansatz nach billigem Ermessen unter Vergleich mit den in der Honorartabelle geregelten Referenzgebieten; bei hoher fachlicher Schwierigkeit kann der höchste Honorargrad (M3) zugrunde gelegt werden.

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Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG sind auch notwendige Warte- und Reisezeiten bei der Stundenvergütung zu berücksichtigen; die persönlichen Umstände der Gutachterin (z. B. späteres Erstatten, längere Anreise) können eine höhere Abrechnung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG§ 108 Abs. 4 WDO a. F.§ 106 Abs. 4 WDO a. F.§ 8a JVEG§ 8a Abs. 1 JVEG

Tenor

Die Sachverständigenvergütung für die Sachverständige ... wird entsprechend der Kostenberechnungen vom 18. Juni und 15. Juli 2024 für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens auf 5 997,60 € und für dessen Erstattung auf weitere 2 366,56 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Vertreterin der Staatskasse hat mit Schreiben vom 14. Mai 2025 Zweifel an der Richtigkeit der gewährten Sachverständigenvergütungen in dem Berufungsverfahren des Herrn ... vorgetragen und die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütungen beantragt.

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Für die Festsetzung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG das Gericht zuständig, das die Sachverständigen herangezogen hat. Darunter ist im Zweifel das Gericht zu verstehen, das sich mit dem Gutachten sachlich befasst hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 216/14 - juris Rn. 9). Das ist hier der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Er entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch eines seiner Mitglieder.

Entscheidungsgründe

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Die rechtliche Überprüfung hat die Richtigkeit der durch die Kostenbeamtin gewährten Vergütungen ergeben.

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1. Der Sachverständigen S. steht die Vergütung dem Grunde nach zu. Sie hat bereits im Auftrag des Truppendienstgerichts ein schriftliches Gutachten mit Ergänzungen verfasst. Diese Unterlagen sind im Berufungsverfahren verwertet worden. Dass ein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und erst dadurch erstattet wird, ist im Wehrdisziplinarrecht nach § 108 Abs. 4 WDO (damals § 106 Abs. 4 WDO a. F.) anders als im Verwaltungsprozessrecht die Regel. Der mündliche Vortrag des Gutachtens ist nicht - wie die Vertreterin der Staatskasse meint - lediglich eine Nachbesserung.

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Die Abrechnung des Gutachtens ist auch nicht nach § 8a JVEG wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens ausgeschlossen. Es bestanden weder von Anfang an Befangenheitsgründe (§ 8a Abs. 1 JVEG), noch hat die Sachverständige Gründe geschaffen, die ihre Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hätten (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG). Dies hat der 2. Wehrdienstsenat im Beweisbeschluss vom 5. Januar 2024 (S. 7 f.) bereits näher ausgeführt. Deswegen ist das Gutachten auch verwertet worden, was den Einwand nach § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG ausschließt. Dass das Truppendienstgericht über den Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige nicht entschieden und ohne das Gutachten ein Urteil gefällt hat, ändert daran nichts. Dies kann der Bund der von ihm im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 JVEG beauftragten Sachverständigen im vorliegenden Festsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG kostenrechtlich nicht entgegenhalten.

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2. Die Sachverständige S. ist zu Recht antragsgemäß in der höchsten Honorargruppe M 3 vergütet worden. Für die Erstattung eines staats- oder politikwissenschaftlichen Gutachtens enthält § 9 Abs. 1 JVEG keinen festen Stundensatz. Nach § 9 Abs. 2 JVEG ist die Arbeitsstunde daher nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der außergerichtlich und außerbehördlich üblichen Stundensätze zu vergüten. Fehlt es hieran, weil es - wie hier - außerhalb des staatlichen Bereichs für die Leistung keinen freien Markt gibt, ist für die Frage des Ermessens ein Vergleich zu den übrigen Sachgebieten in der Honorartabelle zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen (Weber, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 9 JVEG Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist in Ermangelung anderer Bezugsgruppen der Vergleich zu medizinischen oder psychologischen Gutachten maßgeblich. Für diesen Bereich sind in der Honorartabelle nach drei medizinischen Schwierigkeitsgraden unterschiedlich hohe Stundensätze vorgesehen. Bei dem höchsten Schwierigkeitsgrad M 3 lag im Jahr 2024 der Stundensatz bei 120 €.

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Es entspricht billigem Ermessen diesen Stundensatz zu Grunde zu legen. Wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausgeführt hat, setzt der höchste Stundensatz M 3 voraus, dass der Gutachtenauftrag einen hohen Schwierigkeitsgrad besitzt und dass die Begutachtung umfassende, vielseitige und vielschichtige Überlegungen erfordert (vgl. Schneider, JVEG, 5. Aufl. 2025, § 9 Rn. 31). Der vorliegende Gutachtenauftrag, das politische Agieren des ehemaligen Soldaten darzustellen und zu bewerten, erforderte politische Spezialkenntnisse im Bereich des Rechtsextremismus. Die Beschaffung und Auswertung der umfangreichen Schriften des ehemaligen Soldaten war als erforderlich anzusehen. Die politikwissenschaftliche Analyse der Schriften und ihr Vergleich mit den politischen Zielen der Identitären Bewegung erforderten nicht nur spezielles Hintergrundwissen im Bereich des Rechtsextremismus, sondern auch vielschichtige und vielseitige Überlegungen bei der Gutachtenerstellung.

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Auch die von der Sachverständigen angegebenen 42 Arbeitsstunden für die Gutachtenerstellung und -ergänzung sind plausibel. Soweit sie am Prozesstag eine wesentlich höhere Stundenzahl abgerechnet hat als der Sachverständige M., beruht dies teilweise darauf, dass sie zeitlich erst nach ihm ihr Gutachten erstattet hat und entlassen worden ist. Teilweise ist dies darauf zurückzuführen, dass sie eine längere Heimreise nach M. hatte und darum mehr Reisezeit benötigte. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG wird die Stundenvergütung auch für notwendige Warte- und Reisezeiten gewährt.

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3. Soweit im Rahmen der Kostenerinnerung von dem ehemaligen Soldaten als Kostenschuldner weitere Einwendungen erhoben worden sind, hat die Vertreterin der Staatskasse sich diese Einwendungen nicht zu eigen gemacht. Insbesondere ist die vom Kostenschuldner erhobene Rüge, dass die Sachverständige als Beschäftigte der ... keinen Honoraranspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG habe, verfehlt. Denn der Senat hat nicht die ..., sondern Frau S. persönlich mit der Erstattung eines Gutachtens betraut, so dass ihr die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG zusteht.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Er hat nach § 4 Abs. 9 JVEG keine Bindungswirkung zu Lasten des Kostenschuldners, weswegen er nicht zu beteiligen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 10 W 47/11 - juris Rn. 5).