Aussetzung eines Entschädigungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Das Entschädigungsverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord (Az. N 5 VL 38/18) anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Das Gericht stützt die Aussetzung auf § 91 WDO i.V.m. den Vorschriften des 17. Teils GVG sowie § 201 Abs. 3 S. 2 GVG. Ziel ist, Entscheidungen über Verzögerungen und deren Folgen nicht vorwegzunehmen und die Akzessorietät zum Hauptverfahren zu wahren.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Entschädigungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Entschädigungsverfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ihm zugrundeliegenden Straf- oder wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
§ 201 Abs. 3 Satz 2 GVG begründet eine Aussetzungspflicht des Entschädigungsgerichts im Bereich des Strafverfahrens; eine Entscheidung des Entschädigungsgerichts während eines noch laufenden Hauptverfahrens ist auszuschließen.
Die Vorschriften des 17. Teils GVG sind entsprechend auf wehrdisziplinargerichtliche Verfahren anzuwenden (§ 91 Abs. 1 Satz 3 WDO), wodurch die Akzessorietät zwischen Entschädigungs- und Hauptverfahren gefestigt wird.
Eine Entschädigungsentscheidung darf nicht vor Abschluss des Hauptverfahrens getroffen werden, weil Verfahrensverzögerungen und deren Verantwortlichkeit abschließend im Hauptverfahren zu prüfen sind.
Tenor
Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord unter dem Aktenzeichen N 5 VL 38/18 anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.
Gründe
Das Entschädigungsverfahren ist durch den - nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO zuständigen - Berichterstatter gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord - N 5 VL 38/18 - gegen den Soldaten anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnet § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG "für den Bereich des Strafverfahrens eine Aussetzungspflicht des Entschädigungsgerichts bis zum Abschluss des Strafverfahrens einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage an. Eine Entscheidung des Entschädigungsgerichts während eines noch laufenden Strafverfahrens muss ausgeschlossen werden, weil eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte notwendigerweise im Strafverfahren bei den dort zu treffenden Entscheidungen geprüft werden muss und weil diese Entscheidungen vom Entschädigungsgericht nicht vorweggenommen werden können, sondern erst anschließend zu berücksichtigen sind." (BT-Drs. 17/3802, S. 25 f.). § 199 GVG unterstreicht die Akzessorietät zwischen Entschädigungs- und einem ihm zugrunde liegenden Strafverfahren.
Da auch im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren eine ungerechtfertigte Überlänge des Verfahrens mildernd einzustellen ist, soweit nicht die Höchstmaßnahme verhängt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - juris Rn. 32), gebietet die nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO entsprechende Anwendung der Vorschriften des 17. Teil des Gerichtsverfassungsgesetzes auch vorliegend die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 23 ff.).