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BVerwG·2 W-KSt 2.25, 2 W-KSt 2.25 (2 W-KSt 1.25, 2 WA 1.25)·13.02.2026

Verwerfung der Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsbehelfsrecht (Anhörungsrüge)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen unanfechtbaren Beschluss über seine Erinnerung. Das BVerwG wertete die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 69a GKG und stellte klar, dass die Rüge konkret darlegen muss, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berücksichtigt wurde. Mangels dieser Substantiierung wurde die Rüge verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist nur zulässig, wenn die angegriffene Entscheidung bezeichnet und dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

2

Zur Erfüllung der Substantiierungspflicht gehört eine im Wesentlichen vollständige und fehlerfreie Wiedergabe des Prozessgeschehens sowie substantiierten Ausführungen dazu, welche Sach- oder Rechtsfragen nicht gewürdigt worden sein sollen.

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Eine Anhörungsrüge ist hinreichend substantiiert nur, wenn sie ersichtlich macht, was der Rügende bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgebracht hätte und inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre.

4

Die Entscheidung über Gebührenfreiheit und Kosten im Verfahren nach § 69a GKG richtet sich nach § 69a Abs. 6 GKG; die Entscheidung ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 300 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2025 erhobene Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch den unanfechtbaren, ihm am 18. Dezember 2025 zugestellten Beschluss vom 4. Dezember 2025 über seine Erinnerung (2 W-KSt 1.25 (2 WA 1.25) "übergangen" und Art. 103 Abs. 1 GG somit nicht gewahrt worden, ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 300 StPO in einer den Interessen des Antragstellers Rechnung tragendenden Weise als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen.

2

1. Sie ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG zu verwerfen, weil die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die angegriffene Entscheidung nicht nur bezeichnen, sondern auch darlegen muss, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (§ 69a Abs. 2 Satz 5; vgl. auch 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Dies erfordert eine im Wesentlichen vollständige und fehlerfreie Wiedergabe des Prozessgeschehens mit substantiierten Ausführungen, zu welchen Sach- und/oder Rechtsfragen der Rügende sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Hinreichend substantiiert ist eine Rüge darüber hinaus nur, wenn der innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG eingegangenen Anhörungsrüge entnommen werden kann, was der Rügeführer bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre (zu § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 1 W-VR 14.25 - Rn. 9).

3

Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich auf die Aussage: "Dieser Beschluss wird hiermit form- und fristgerecht gerügt, da Sie meinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 231a ZPO übergangen haben. Mein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG wurde somit nicht gewahrt. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Das Verfahren ist somit unverzüglich in den Stand vor der Entscheidung zurückzusetzen." Weshalb ein schwerer Verfahrensfehler vorliegen, insbesondere welcher Vortrag nicht gewürdigt worden sein soll oder was der Antragsteller noch hätte vortragen wollen, wird damit nicht ansatzweise dargelegt.

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2. Angesichts dessen bestand auch kein Anlass, dem Bund Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 69a Abs. 3 GKG).

5

3. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die unterbliebene Erstattung von Kosten im vorliegenden Verfahren beruht auf § 69a Abs. 6 GKG (Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 69a GKG Rn. 17; Laube, in: BeckOK, Dörndorfer/​Wendtland/​Diehn/​Uhl, 51. Edition, § 69a GKG, Rn. 45).

6

4. Die Entscheidung ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar, so dass auch ein etwaig nachfolgender Vortrag unberücksichtigt bleibt.