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BVerwG·2 VR 2/24·28.11.2024

Verfahrenskosten bei Einstellung; Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das BVerwG stellte das einstweilige Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und setzte den Streitwert. Der Antragsteller machte keinen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO) glaubhaft; die Befürchtung, später stünden keine Planstellen zur Verfügung, reichte nicht aus. Eine vorläufige Beamtenernennung ist nicht vorgesehen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Verfahren mangels Anordnungsgrund eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung der Hauptsache ist das einstweilige Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten bei Einstellung entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO; in der Regel sind die Kosten dem vorzulegen, der ohne Eintritt des Erledigungsgrundes voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dieser erfordert, dass ohne einstweilige Anordnung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

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Die bloße Befürchtung, wegen Verfahrenslaufzeiten stünden später keine Planstellen mehr zur Verfügung, begründet keinen Anordnungsgrund, soweit ersichtliche Verwaltungspraxis (z. B. Reservierung von Planstellen für designierte Gewinner) und konkrete Umstände diese Gefahr nicht tragen.

5

Eine vorläufige Beamtenernennung im Wege der einstweiligen Anordnung ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise bei drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen in Betracht, deren Vorliegen der Antragsteller substantiiert darlegen muss.

Relevante Normen
§ 92 Abs 3 S 1 VwGO§ 161 Abs 2 S 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 123 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 38 567,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2022 - 2 VR 1.22 - juris Rn. 2 und vom 12. Februar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 2).

2

Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller hat den für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Insofern hätte der Antragsteller darlegen müssen, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers hätte vereitelt oder wesentlich erschwert werden können. Ein derartiger Anordnungsgrund lag tatsächlich jedoch weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen vor.

3

Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht unter Hinweis darauf glaubhaft gemacht, aufgrund der Verfahrenslaufzeiten sei nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe "keine Beamtenstellen mehr zur Verfügung" stünden und eine Verbeamtung dann nicht mehr möglich sei. Denn bei dem Antragsteller handelt es sich um einen der "designierten Gewinner" der vom Bundesnachrichtendienst (BND) durchgeführten Verbeamtungsrunde zum 1. Juni 2023, bei der es nach den Angaben der Antragsgegnerin keine unterlegenen Bewerber gegeben hat. Die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist lediglich wegen noch ausstehender Feststellungen zu seiner (gesundheitlichen) Eignung unterblieben. Ungeachtet dessen entspricht es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin der "geübten" Verwaltungspraxis des BND, die für "designierte Gewinner" vorgesehenen Planstellen auch dann für diese zu reservieren, wenn es mehr geeignete Bewerber gibt als Planstellen zur Verfügung stehen. Selbst wenn der Antragsteller hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, war es ihm möglich und zumutbar, sich durch Erkundigungen hierüber Kenntnis zu verschaffen.

4

Ein Anordnungsgrund lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit der Begründung herleiten, eine "spätere Verbeamtung" wirke sich sowohl auf die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen als auch auf die Versorgungsbezüge negativ aus. Denn ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ernennung oder Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 26; Beschluss vom 27. September 2017 - 2 VR 4.17 - juris Rn. 3).

5

Überdies kennt das geltende Recht eine "vorläufige" Beamtenernennung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - BVerwGE 177, 37 Rn. 36). Auch wenn der Antragsteller dies nicht explizit beantragt hat, zielt sein Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich über seinen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Einem solchen Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6 m. w. N. und vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 19). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen, der Sachverhalt habe sich zu seinen Gunsten so verdichtet, dass jede andere Entscheidung als die Ernennung ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig sei, nicht dargetan.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst (Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).