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BVerwG·2 VR 2/16·15.02.2018

Ablehnung einer Entscheidungsergänzung betreffend die Kosten des Beigeladenen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene beantragte am 14.02.2018 die Ergänzung einer Beschlusskostenentscheidung vom 12.12.2017 zugunsten seiner außergerichtlichen Kosten. Das Gericht stellte fest, dass eine Ergänzung nach §120 i.V.m. §122 VwGO die vorherige tatbestandliche Berichtigung (§119) binnen zwei Wochen voraussetzt und die Frist versäumt wurde. Außerdem sprach die Billigkeit (§162 Abs.3 VwGO) gegen eine Kostenerstattung, weil der Beigeladene erst nach dem Senatsbeschluss tätig wurde und das Verfahren nicht eigenständig förderte. Der Ergänzungsantrag wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung als unzulässig bzw. aus Billigkeitsgründen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzung einer Beschlusskostenentscheidung nach § 120 i.V.m. § 122 VwGO setzt eine vorherige tatbestandliche Berichtigung nach § 119 VwGO innerhalb der dort vorgesehenen Frist voraus.

2

Die Frist des § 119 Abs. 1 VwGO (zwei Wochen ab Bekanntgabe) ist für einen Ergänzungsantrag zu wahren; wird sie versäumt, ist der Ergänzungsantrag unzulässig.

3

Nach § 162 Abs. 3 VwGO ist die Auferlegung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgründen zu prüfen; sie kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte durch nachträgliche Sachanträge selbst das Kostenrisiko begründet (§ 154 Abs. 3 VwGO).

4

Ein Beteiligter, der sein Kostenbegehren erst nach Erlass des Beschlusses stellt und das Verfahren nicht durch eigenen Sachvortrag oder eigene Anträge fördert, begründet keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Unterlegenen oder die Staatskasse.

Relevante Normen
§ 119 Abs 1 VwGO§ 119 VwGO§ 122 Abs 1 VwGO§ 120 Abs 1 VwGO§ 154 Abs 3 VwGO§ 162 Abs 3 VwGO

Gründe

1

Mit dem am 14. Februar 2018 eingegangenen Antrag beansprucht der Beigeladene die Änderung der Kostenentscheidung des dem Beigeladenen am 26. Januar 2018 bekannt gegebenen Beschlusses des Senats vom 12. Dezember 2017 dahingehend, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zur Begründung verweist der Beigeladene auf seinen Antrag vom 9. Januar 2018, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

2

§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO sehen vor, dass der Beschluss auf Antrag, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellen ist, durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen ist, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag ganz oder zum Teil übergangen ist. Die Ergänzung nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO kommt aber erst nach einer vorherigen Tatbestandsberichtigung nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 120 Rn. 4 m.w.N.). Die dafür maßgebliche Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 119 Abs. 1 VwGO) hat der Beigeladene aber versäumt, weil der Antrag erst am 14. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.

3

Darüber hinaus entspricht es hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4

Den Sachantrag, den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, hat der Bevollmächtigte des Beigeladenen erst am 9. Januar 2018 und damit erst im Anschluss an die Entscheidung des Senats in der Sache vom 12. Dezember 2017 gestellt. Erst durch diesen nachträglichen Sachantrag hat sich der Beigeladene dem Risiko ausgesetzt, selbst Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ferner spricht gegen die Entscheidung, dem Antragsteller oder der Staatskasse die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, der Umstand, dass der Beigeladene seinen Antrag auf Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Januar 2018 nicht selbst begründet, sondern lediglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Antragsgegnerin verwiesen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3). Auch im Übrigen hat der Beigeladene das Verfahren nicht weiter durch eigene Anträge oder eigenen Sachvortrag gefördert, sondern hat sich - im Schriftsatz vom 8. August 2017 - lediglich den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen.