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BVerwG·2 VR 21.25·02.02.2026

Einstellung nach Erledigung; Kosten hälftig geteilt, Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen hälftig, weil schwierige Sach- und Rechtsfragen eine abschließende Entscheidung nicht geboten machten. Der Streitwert wurde aus GKG-Grundsätzen vermindert festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache eingestellt; Kosten hälftig geteilt; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; regelmäßig entspricht es der Billigkeit, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne das Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Stellt der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen dar, rechtfertigt dies regelmäßig die Teilung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

Bei der Streitwertfestsetzung für ein Eilverfahren sind die Vorschriften des GKG (insbesondere § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und der Orientierung an § 52 Abs. 6) zu beachten; kann mit dem Eilverfahren die begehrte Besetzung eines Dienstpostens nicht erreicht werden, ist eine zusätzliche Herabsetzung (z. B. auf ein Viertel des sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrags) geboten.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 162 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 438,96 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2, vom 12. Februar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 2 und vom 27. März 2025 - 2 C 14.24 - juris Rn. 2).

3

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ob der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Es wäre eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die nach Erledigung nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung auch nicht annähernd absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nicht eine Vergabe des Dienstpostens an sich selbst erreichen kann, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 - juris Rn. 5) festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46 und vom 14. Juli 2025 - 2 VR 5.25 - juris Rn. 3).