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BVerwG·2 PKH 1/10·16.02.2010

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Revision gegen unanfechtbaren Beschluss abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Revision gegen einen Beschluss des OVG. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt den PKH-Antrag ab, da die Erfolgsaussichten fehlen und die eingelegte Revision unstatthaft ist. Die angegriffene OVG-Entscheidung ist nach § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. PKH-Verfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt; die Revision ist unstatthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht tragen kann (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

Eine Revision ist unstatthaft, soweit der angegriffene Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist; ein Rechtsmittel zur Überprüfung einer derartigen unanfechtbaren Entscheidung durch das BVerwG besteht nicht.

3

Eine Umdeutung der als Revision eingelegten Rechtsmittelschrift kommt nicht in Betracht, wenn es keine verfahrensrechtliche Form gibt, die dem Begehren – die Überprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung zu ermöglichen – entspricht.

4

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; dem Antragsgegner werden außergerichtliche Kosten im PKH-Verfahren nicht erstattet (vgl. § 166 VwGO, § 118 Abs.1 Satz4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Januar 2010, Az: OVG 4 S 90.09, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt …, …, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie nicht mutwillig erscheint und dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO. Bereits die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2

Der Kläger möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über eine von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden wird. Das Sozialgericht Berlin, das der Kläger zunächst angerufen hatte, hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen; diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht sowie das Bundessozialgericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Eilbedürftigkeit für den unterstellten Anspruch auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 15. Januar 2010 die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt. Durch Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hat der Kläger gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.

3

Eine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, obwohl der Kläger durch Schriftsatz vom 25. Mai 2009 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei für ihn „vollumfänglich erledigt“, falls das Sozialgericht eine Verweisung an das Verwaltungsgericht aussprechen sollte. Denn von dieser Haltung ist er durch ausdrückliche Antragstellung im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten wieder abgerückt.

4

Das vom Kläger als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft, da der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Auch eine Umdeutung der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2010 kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsschutzform, die dem Begehren des Klägers - Überprüfung der unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht - entspräche, nicht vorgesehen ist.

5

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 <314>).