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BVerwG·2 KSt 3/17, 2 KSt 3/17 (2 C 16/17)·18.07.2017

Unstatthafte Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzte den vorläufigen Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.100 € fest. Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen diese vorläufige Wertfestsetzung. Das BVerwG hielt die Beschwerde für unstatthaft, weil Einwendungen gegen die Höhe des vorläufigen Wertes nur im Beschwerdeverfahren gegen die Zahlungsabhängigkeitsentscheidung geltend gemacht werden können. Der Beschluss ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung zulässig, durch die die Gerichtstätigkeit von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird; eine eigenständige Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung ist unstatthaft.

2

Das Gericht kann den vorläufigen Streitwert für ein Rechtsmittelverfahren nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG an dem Umfang des zugelassenen Rechtsmittels (z. B. der Zulassung der Revision) ausrichten.

3

Die Entscheidung über die vorläufige Streitwertfestsetzung kann gebührenfrei erfolgen; bei Gebührenfreiheit sind die Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG entsprechend nicht zu erstatten.

4

Die Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus der systematischen Auslegung des § 63 GKG und ist durch Rechtsprechung und Literatur gestützt.

Relevante Normen
§ 63 Abs 1 S 1 GKG§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. März 2017, Az: 3 A 790/16, Beschluss

vorgehend VG Minden, 10. März 2016, Az: 4 K 3459/13

Gründe

1

Die Beschwerde ist unstatthaft.

2

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren aufgrund von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 4 100 € festgesetzt.

3

§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt, dass Einwendungen gegen die Höhe des vom Gericht vorläufig festgesetzten Wertes nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 19 W 8/12 - MDR 2012, 733; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 63 GKG Rn. 14 m.w.N. unter Hinweis auf § 67 GKG).

4

Im Übrigen orientiert sich die vorläufige Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss an der Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100 € je Monat für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2013 begehrt.

5

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).