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BVerwG·2 KSt 2/17, 2 KSt 2/17 (2 B 31/16)·27.06.2017

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung; Verlängerung der Probezeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtKosten- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Erhöhung des Streitwerts einer Nichtzulassungsbeschwerde von 5.000 € auf das Sechsfache seiner Dienstbezüge. Entscheidend war, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Sechsfaches bei Streitigkeiten über Beamtenverhältnisse) anwendbar ist. Das BVerwG verneint dies, weil eine Probezeitverlängerung nicht Begründung, Umwandlung, Bestehen oder Beendigung des Beamtenverhältnisses betrifft. Der Regelstreitwert von 5.000 € bleibt bestehen; der Beschluss ergeht gebührenfrei.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Regelstreitwert 5.000 € beibehalten, Beschluss gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt für die Bestimmung des Streitwerts kein genügender Anhaltspunkt vor, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert von 5.000 € anzunehmen.

2

Die Sonderregel des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfasst nur Verfahren über die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses.

3

Maßnahmen, die lediglich die Verlängerung der Probezeit betreffen, sind nicht als Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen oder Beendigung des Beamtenverhältnisses i.S.d. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu qualifizieren.

4

Eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn der Prozessbevollmächtigte keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Wertfestsetzung darlegt; in diesem Fall ist der Regelstreitwert beizubehalten.

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 S 1 GKG§ 47 Abs 3 GKG§ 52 Abs 6 S 1 Nr 2 GKG§ 52 Abs 2 GKG§ 68 Abs 3 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Januar 2016, Az: 4 S 1082/14, Urteil

vorgehend BVerwG, 30. Dezember 2016, Az: 2 B 31/16, Beschluss

Gründe

1

1. Der Senat hat im Beschluss vom 30. Dezember 2016 den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 2 B 31.16) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf den sog. Regelstreitwert i.H.v. 5 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt, den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 28 674,84 € (das ist der sechsfache Betrag der monatlichen Dienstbezüge des Klägers) zu erhöhen.

2

2. Das als Gegenvorstellung zu wertende Begehren ist unbegründet.

3

Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (sog. Auffangstreitwert oder Regelstreitwert). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil keine andere, spezielle Streitwertregelung eingreift und im Sinne der Vorschrift auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertfestsetzung vorliegen.

4

Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers greift im Streitfall nicht die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Diese Regelung erfasst Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Streitgegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG 2 B 31.16 war dagegen ein Bescheid des beklagten Landes, mit dem die Probezeit des Klägers um ein Jahr verlängert wurde (vgl. § 14 LVO BW). Mit einer solchen Verlängerung der Probezeit wird ein Beamtenverhältnis weder begründet, umgewandelt oder beendet noch stehen die grundlegenden Voraussetzungen des Bestehens oder Nichtbestehens des Beamtenverhältnisses im Streit; vielmehr geht es nur um dessen Verlängerung. Diese Einordnung entspricht auch der bisherigen Spruchpraxis des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 2 A 12.13 - Rn. 6).

5

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).