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BVerwG·2 C 30/18·30.10.2018

Zurückverweisung wegen fehlender Spruchreife bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der pensionierte Kläger beanstandet die Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung für den Zeitraum 1.1.–25.4.2017. Das BVerwG stellt klar, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit für ein Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf möglich ist, weil die maßgeblichen statistischen Daten erst dann vorliegen. Fehlt die Spruchreife, darf das Gericht nicht als unbegründet abweisen; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen an das OVG zurückverwiesen.

Ausgang: Revision begründet; Verfahren hinsichtlich 1.1.–25.4.2017 an das OVG zur Vornahme fehlender tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für ein Kalenderjahr setzt die Verfügbarkeit der auf dieses Jahr bezogenen statistischen Daten (z. B. Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) voraus; eine verlässliche Prüfung ist daher in der Regel erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich.

2

Fehlen für Teile des Streitgegenstands die zur Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (keine Spruchreife), rechtfertigt dies nicht die Abweisung der Klage als unbegründet; das Gericht hat von einer Sachentscheidung über diese Teile abzusehen.

3

Für bereits spruchreife Teile des Anspruchs kann das Gericht ein Teilurteil nach § 110 VwGO erlassen; für nicht spruchreife Teile ist eine Abtrennung des Verfahrens und ein vorläufiges Nichtentscheiden oder Ruhen des Verfahrens vorgesehen (§ 86 Abs. 3, § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).

4

Fehlen in einem Berufungsurteil die für die Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese die nötigen Feststellungen trifft (vgl. § 144 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 141 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 110 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 25. April 2017, Az: 5 LC 227/15, Urteil

vorgehend VG Lüneburg, 30. April 2009, Az: 1 A 319/05, Urteil

Tatbestand

1

Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er ist als Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Jahr 1998 in den Ruhestand versetzt worden. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation als verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Bezüge im Zeitraum von 2005 bis zum 25. April 2017.

2

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage für das Jahr 2017 als unbegründet angesehen, weil eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich sei, da erst dann die Ergebnisse der jeweiligen statistischen Erhebungen für das betreffende Jahr vorlägen. Die Klage habe bereits aus diesem Grund für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 keinen Erfolg.

3

Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Senat hat am 25. Oktober 2018 u.a. im Verfahren des Klägers (Aktenzeichen BVerwG 2 C 33.17) mündlich verhandelt. Ebenfalls am 25. Oktober 2018 hat der Senat beschlossen, das Verfahren abzutrennen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 30.18 zu führen, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 aufzuheben, soweit dieses die Berufung bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 zurückgewiesen hat, und die Sache bezogen auf diesen Zeitraum an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. April 2017 betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass über die Verfassungskonformität der Besoldung für ein Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf entschieden werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können erst im Folgejahr getroffen werden, weil insbesondere die statistischen Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex erst nach Ende des jeweiligen Jahres vorliegen.

8

Fehlt es für einen Teil des Streitgegenstands an der erforderlichen Spruchreife, kann das Gericht - soweit Spruchreife gegeben ist - ein Teilurteil erlassen (§ 110 VwGO); soweit die Spruchreife fehlt, kann die gerichtliche Sachentscheidung erst nach deren Herstellung getroffen werden. Deshalb rechtfertigt der Umstand, dass zur Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Daten noch nicht vorliegen und deshalb auch noch nicht eingeholt werden können, nicht die Klageabweisung als unbegründet.

9

In einer solchen Lage muss das Gericht vielmehr von einer Sachentscheidung - noch - absehen. Es kann gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass der Klageantrag - ggf. klarstellend - auf den Zeitraum bis zum Jahr vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beschränkt wird. Tut es das nicht oder verbleibt der Kläger trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts bei seinem in das Jahr der mündlichen Verhandlung hineinreichenden Klagebegehren, muss das Gericht das Verfahren für den Zeitraum ab dem Beginn des Jahres seiner Entscheidung abtrennen und darf hierüber zunächst nicht entscheiden; es kann dann das Verfahren faktisch - durch vorläufiges Nichtentscheiden - oder förmlich - durch entsprechenden Beschluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO) - zum Ruhen bringen.

10

Die Zurückverweisung ist erforderlich, damit das Oberverwaltungsgericht die zur Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.