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BVerwG·2 BN 1/24, 2 BN 1/24 (2 CN 1/24)·17.12.2024

Revisionszulassung; Vorgriffsstundenregelung für Lehrer in Sachsen-Anhalt

Öffentliches RechtSchulrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Zulassung dient der Klärung der Anforderungen an Regelungen, die Lehrkräfte zur Leistung zusätzlicher Pflichtstunden (Vorgriffsstunden) verpflichten. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision kann erfolgen, um die rechtlichen Anforderungen an Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden (sog. Vorgriffsstunden) klären zu lassen.

3

Der vorläufige Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahrens kann nach § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 4b LehrArbZV ST§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. März 2024, Az: 1 K 66/23, Beschluss

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 7. März 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden") unterliegen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.