Anforderungen an Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht innerhalb der nach §133 Abs.3 VwGO maßgeblichen Frist in zureichender Weise erfolgte. Ein innerhalb der Frist eingegangenes Fax war nicht unterschrieben und nicht beglaubigt; ein Originalschreiben ging nicht nach. Auf den Hinweis zur fehlenden Unterschrift reagierte die Beklagte nicht, sodass keine Wiedereinsetzung begründet ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen frist- und formunwirksamer Begründung (fehlende Unterschrift, kein Original, keine Wiedereinsetzung)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach §133 Abs.3 VwGO binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; es ist dabei einer der in §132 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu bezeichnen und darzulegen.
Die Beschwerdebegründung muss Mindestanforderungen an Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit erfüllen und eine rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den unterzeichnenden Bevollmächtigten oder zugelassenen Behördenvertreter im Sinne des §67 Abs.4 VwGO erkennen lassen.
Ein ununterschriebenes Fax, das keinen Beglaubigungsvermerk enthält und dessen Original nicht nachgereicht wird, erfüllt die Formvoraussetzungen einer wirksamen Beschwerdebegründung nicht; es ist nicht ersichtlich, dass es mit dem Willen des Beschwerdeführers in den Rechtsverkehr gebracht wurde.
Wird der Beschwerdeführer auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und bleibt eine Reaktion aus, sind auch keine Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben; die Beschwerde bleibt damit unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2009, Az: 1 A 1961/07, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. September 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in zureichender Weise begründet worden ist.
§ 133 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils, gegen das sich das Rechtsmittel richtet, zu begründen ist. Dabei ist einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision zu bezeichnen und darzulegen. Eine zulässige Beschwerdebegründung erfordert, dass sie gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügt. Sie muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten oder zugelassenen Behördenvertreter im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO enthalten, der sie unterzeichnet hat (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218.96 - NJW 1997, 1865; vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Zwar ist ein als "Beschwerdebegründung" bezeichnetes Fax innerhalb der Frist eingegangen, dieses war aber weder unterzeichnet noch enthielt es einen Beglaubigungsvermerk. Ein Originalschreiben zu diesem Fax ist nicht nachgefolgt. Auf die fehlende Unterschrift ist die Beklagte hingewiesen worden. Sie hat hierauf nicht reagiert. Damit ist weder ersichtlich, dass das Fax mit ihrem Willen in den Verkehr gebracht worden war noch dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten.