Beamtenbesoldung; Altersdiskriminierungsverbot des Unionsrechts; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision zugelassen, um die Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 BBesG a.F. mit dem in der RL 2000/78/EG verankerten Verbot der Altersdiskriminierung zu klären. Zudem soll geprüft werden, ob übergesetzliche Besoldungsansprüche im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können und ob die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie auf Besoldungsregeln anwendbar ist. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher unions- und besoldungsrechtlicher Bedeutung.
Ausgang: Die Revision wurde zugelassen, um die Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 BBesG a.F. mit dem Altersdiskriminierungsverbot der RL 2000/78/EG sowie Fragen zu übergesetzlichen Besoldungsansprüchen und der Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 zu klären.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Entscheidung der Vorinstanz Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Vereinbarkeit nationaler Besoldungsvorschriften mit Unionsrecht aufwirft.
Die Richtlinie 2000/78/EG enthält ein Verbot der Altersdiskriminierung, das bei der Überprüfung innerstaatlicher Besoldungsregelungen herangezogen werden kann.
Ansprüche auf übergesetzliche Besoldung und ihre Durchsetzbarkeit innerhalb des laufenden Haushaltsjahres stellen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die revisionsrechtlich prüfbar ist.
Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG kann hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten zu prüfen sein.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2013, Az: 10 A 10422/13, Urteil
Gründe
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.