Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art.22 Unterabs.1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Gericht sieht das Revisionsverfahren als geeignet an, die unionsrechtliche Frage zu klären.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Verfahren zur Klärung der Anforderungen an eine Opt‑out‑Regelung nach Art.22 RL 2003/88/EG eröffnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung aufgeworfener Rechtsfragen beitragen kann.
Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art.22 Unterabs.1 der RL 2003/88/EG in Bezug auf nationale Opt‑out‑Regelungen sind unionsrechtlich von Bedeutung und können revisionsrechtlich zu klären sein.
Bei der Beurteilung von Ausnahmeregelungen für Arbeitszeiten von Einsatzkräften (z. B. Feuerwehr) ist Art.22 Unterabs.1 RL 2003/88/EG zu berücksichtigen.
Für die Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren geeignet erscheint, zur Klärung der aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 21.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 838/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.