Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelung nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden zu stellen sind. Die Zulassung erfolgte, weil das Revisionsverfahren zur Klärung dieser unionsrechtlichen Frage geeignet ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung der Anforderungen an nationale Opt‑out‑Regelungen nach Art.22 Abs.1 RL 2003/88/EG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Fragen zur Auslegung und zu den Anforderungen an eine mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelung nach Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG können revisionsrechtliche Zulassungsgründe begründen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung besitzen.
Bei Regelungen, die freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus ermöglichen, ist die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu prüfen.
Das Revisionsverfahren dient insbesondere der Klärung unionsrechtlicher Auslegungsfragen, die für die einheitliche Rechtsprechung von Bedeutung sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 22.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 1956/12, Urteil
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.