Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Die Revision soll zur Klärung dieser unionsrechtlichen Frage beitragen. Die Zulassung erfolgte nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Klärung der Anforderungen an eine "Opt‑out"‑Regelung für Mehrarbeit über 48 Wochenstunden angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung relevanter Rechtsfragen geeignet ist.
Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG wirft Fragen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für Mehrarbeit auf, die einer unionsrechtskonformen Auslegung bedürfen.
Bei der Prüfung nationaler Abweichungsregelungen von Arbeitszeitbegrenzungen sind die Ziele der Richtlinie, insbesondere der Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zu berücksichtigen.
Fragen zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Unionsrecht können für die Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung sein und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 23.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 2814/13
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.