Zulassung der Revision zu §98 Abs.1 Satz1 SVG: Status ehemaliger Soldaten mit Zulassungsschein
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet; das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, ob ehemalige Soldaten mit vor dem 1. Juni 2005 erteiltem Zulassungsschein und hälftiger Übergangsbeihilfe als vorhandene Versorgungsempfänger i.S.d. §98 Abs.1 Satz1 SVG zu gelten haben. Die Frage ist bisher höchstrichterlich ungeklärt und betrifft einen größeren Personenkreis; zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Revision erforderlich. Zudem wurde der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zu §98 Abs.1 Satz1 SVG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt das Vorliegen einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine Übergangsbestimmung wie § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG ist ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Auslegung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft relevant ist.
Für die Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG ist zu klären, ob Personen, denen vor dem 1. Juni 2005 ein Zulassungsschein erteilt und hälftige Übergangsbeihilfe gewährt wurde, als 'vorhandene Versorgungsempfänger' zu qualifizieren sind.
Die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2017, Az: 1 A 504/16, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 27. Januar 2016, Az: 13 K 3343/15, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ehemalige Soldaten, die vor dem 1. Juni 2005 einen Zulassungsschein und hälftige Übergangsbeihilfe erhalten haben, im Sinne der Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG als vorhandene Versorgungsempfänger gelten, ist entscheidungserheblich, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG zwischen den Obergerichten umstritten ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2015 - 10 A 10387/15 -).
Zwar betrifft die aufgeworfene Frage die Auslegung einer Übergangsregelung. Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber ausnahmsweise gegeben, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG hat Bedeutung für sämtliche Zulassungsscheine, die bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) am 1. Juni 2005 erteilt und noch nicht zurückgegeben oder zur Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses genutzt worden sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.