Beamter; Anspruch auf Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg‑Vorpommern zugelassen. Gegenstand ist ein Schadensersatzbegehren eines Beamten wegen verzögerter Beförderung. Zentrale Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht. Die Zulassung erfolgte nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, da die Entscheidung zur Klärung und Rechtsfortbildung beitragen kann.
Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, da die Sache zur Klärung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen verzögerter Beförderung geeignet ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung geeignet erscheint, zur Klärung rechtlicher Voraussetzungen von Ansprüchen von grundsätzlicher Bedeutung beizutragen.
Fragestellungen zur Haftung des Dienstherrn für Schäden infolge verzögerter Beförderung eines Beamten können revisionsrechtliche Bedeutung haben und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Erfordern divergierende oder unklare Rechtsansichten die Feststellung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen verzögerter Beförderung, ist eine klärende höchstrichterliche Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2009, Az: 2 L 209/06, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung beizutragen.