Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art.22 Abs.1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser europarechtlichen Auslegungsfrage beitragen.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Verfahren zur Klärung der Anforderungen an nationale Opt‑out‑Regelungen nach Art. 22 RL 2003/88/EG eröffnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung klärungsbedürftig ist.
Ein Revisionsverfahren ist geeignet, zur Klärung europarechtlicher Auslegungsfragen beizutragen, insbesondere zur Konkretisierung der Anforderungen an nationale Opt‑out‑Regelungen nach Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG.
Bei der Prüfung nationaler Regelungen über freiwillige Mehrarbeit ist zu klären, ob und inwieweit sie mit den Zielen und Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie (z. B. Schutz von Gesundheit und Sicherheit, Arbeitszeitbegrenzungen) vereinbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 27.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1399/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.