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BVerwG·2 B 90/15, 2 B 90/15 (2 C 44/16)·27.09.2016

Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus

ArbeitsrechtArbeitszeitrechtÖffentlicher Dienst/BeamtenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art.22 Abs.1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser europarechtlichen Auslegungsfrage beitragen.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Verfahren zur Klärung der Anforderungen an nationale Opt‑out‑Regelungen nach Art. 22 RL 2003/88/EG eröffnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung klärungsbedürftig ist.

2

Ein Revisionsverfahren ist geeignet, zur Klärung europarechtlicher Auslegungsfragen beizutragen, insbesondere zur Konkretisierung der Anforderungen an nationale Opt‑out‑Regelungen nach Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG.

3

Bei der Prüfung nationaler Regelungen über freiwillige Mehrarbeit ist zu klären, ob und inwieweit sie mit den Zielen und Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie (z. B. Schutz von Gesundheit und Sicherheit, Arbeitszeitbegrenzungen) vereinbar sind.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 27.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1399/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.