Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) über 48 Wochenstunden nach Art. 22 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser unionsrechtlichen Auslegungsfragen beitragen.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Anforderungen an eine mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung wichtiger Rechtsfragen beitragen kann.
Bei Anwendung der RL 2003/88/EG sind die Anforderungen an mitgliedstaatliche "Opt‑out"-Regelungen für freiwillige Mehrarbeit (insb. Schichtarbeit) über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zu prüfen.
Soweit unionsrechtliche Arbeitszeitregelungen berührt sind, kann das Revisionsverfahren zur einheitlichen Auslegung und Sicherung der Schutzwirkung der Richtlinie erforderlich sein.
Nationale Regelungen zum "Opt‑out" sind mit Blick auf die Zielsetzung und Schutzvorgaben der RL 2003/88/EG auszulegen und dürfen deren Schutzwirkung nicht aushöhlen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 28.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1267/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.