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BVerwG·2 B 89/15, 2 B 89/15 (2 C 41/16)·27.09.2016

Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) über 48 Wochenstunden nach Art. 22 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser unionsrechtlichen Auslegungsfragen beitragen.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Anforderungen an eine mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung wichtiger Rechtsfragen beitragen kann.

2

Bei Anwendung der RL 2003/88/EG sind die Anforderungen an mitgliedstaatliche "Opt‑out"-Regelungen für freiwillige Mehrarbeit (insb. Schichtarbeit) über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zu prüfen.

3

Soweit unionsrechtliche Arbeitszeitregelungen berührt sind, kann das Revisionsverfahren zur einheitlichen Auslegung und Sicherung der Schutzwirkung der Richtlinie erforderlich sein.

4

Nationale Regelungen zum "Opt‑out" sind mit Blick auf die Zielsetzung und Schutzvorgaben der RL 2003/88/EG auszulegen und dürfen deren Schutzwirkung nicht aushöhlen.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 28.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1267/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.