Revisionszulassung; Anforderung an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll die unionsrechtliche Auslegungsfrage klären.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Vorlagefrage zu Anforderungen an nationales Opt‑out nach Art.22 RL 2003/88/EG zur Klärung an das Revisionsgericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Klärung durch das Revisionsgericht erfordert (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG wirft Fragen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über 48 Wochenstunden auf, die revisionsgerichtlich zu prüfen sind.
Das Revisionsverfahren eignet sich zur Klärung unionsrechtlicher Fragen, sofern dadurch allgemeinere Leitlinien für die Auslegung und Anwendung von Richtliniennormen geschaffen werden können.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 30.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1367/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.