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BVerwG·2 B 88/15, 2 B 88/15 (2 C 40/16)·27.09.2016

Revisionszulassung; Anforderung an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus

ArbeitsrechtArbeitszeitrechtÖffentlicher DienstSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll die unionsrechtliche Auslegungsfrage klären.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Vorlagefrage zu Anforderungen an nationales Opt‑out nach Art.22 RL 2003/88/EG zur Klärung an das Revisionsgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Klärung durch das Revisionsgericht erfordert (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG wirft Fragen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über 48 Wochenstunden auf, die revisionsgerichtlich zu prüfen sind.

3

Das Revisionsverfahren eignet sich zur Klärung unionsrechtlicher Fragen, sofern dadurch allgemeinere Leitlinien für die Auslegung und Anwendung von Richtliniennormen geschaffen werden können.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 30.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1367/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.