Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 69 BDG zugelassen. In der Revisionsinstanz soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 BGleiG in behördlichen Disziplinarverfahren zu beteiligen ist. Gegenstand war ein Urteil des OVG Berlin‑Brandenburg (28.10.2010, 82 D 1.09).
Ausgang: Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Voraussetzungen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 69 BDG zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Fragen zur Beteiligung Dritter in behördlichen Disziplinarverfahren rechtfertigen Revisionszulassung, wenn Fragen von einheitlicher höchstrichterlicher Klärung bedürfen.
Die Voraussetzungen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG stellen eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die revisionsgerichtlich geklärt werden kann.
Vorinstanzliche Entscheidungen über die Mitwirkung von Gleichstellungsbeauftragten sind revisionsrechtlich überprüfungswürdig, soweit unklare Rechtsfragen von allgemeinem Gewicht berührt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2010, Az: 82 D 1.09, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellungsbeauftragte in einem behördlichen Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen ist.