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BVerwG·2 B 88/10, 2 B 88/10 (2 C 62/11)·26.10.2011

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 69 BDG zugelassen. In der Revisionsinstanz soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 BGleiG in behördlichen Disziplinarverfahren zu beteiligen ist. Gegenstand war ein Urteil des OVG Berlin‑Brandenburg (28.10.2010, 82 D 1.09).

Ausgang: Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Voraussetzungen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 69 BDG zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Fragen zur Beteiligung Dritter in behördlichen Disziplinarverfahren rechtfertigen Revisionszulassung, wenn Fragen von einheitlicher höchstrichterlicher Klärung bedürfen.

3

Die Voraussetzungen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG stellen eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die revisionsgerichtlich geklärt werden kann.

4

Vorinstanzliche Entscheidungen über die Mitwirkung von Gleichstellungsbeauftragten sind revisionsrechtlich überprüfungswürdig, soweit unklare Rechtsfragen von allgemeinem Gewicht berührt sind.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BGleiG§ 69 BDG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 19 Abs. 1 BGleiG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2010, Az: 82 D 1.09, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellungsbeauftragte in einem behördlichen Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen ist.