Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
KI-Zusammenfassung
Der Senatsbeschluss nimmt die Zulassung der Revision an, weil das angegriffene OVG-Urteil von einer früheren Entscheidung des Senats abweicht. Streitgegenstand ist die Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Zulassung erfolgte nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Beseitigung der Divergenz; in der Sache selbst wurde nicht entschieden.
Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von Senatsrechtsprechung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer früheren Entscheidung des Senats abweicht.
Die Zulassung der Revision dient der Beseitigung von Divergenzen in der Senatsrechtsprechung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
Die Feststellung einer Abweichung begründet keine materielle Entscheidung zur Beihilfefähigkeit; die inhaltliche Klärung erfolgt im Revisionsverfahren.
Ist die Divergenz mit Blick auf grundsätzliche Rechtsfragen – hier die Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel – gegeben, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juli 2009, Az: 1 A 1682/07, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17) ab und beruht auf dieser Abweichung.