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BVerwG·2 B 88/09, 2 B 88/09 (2 C 12/10)·25.02.2010

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senatsbeschluss nimmt die Zulassung der Revision an, weil das angegriffene OVG-Urteil von einer früheren Entscheidung des Senats abweicht. Streitgegenstand ist die Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Zulassung erfolgte nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Beseitigung der Divergenz; in der Sache selbst wurde nicht entschieden.

Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von Senatsrechtsprechung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer früheren Entscheidung des Senats abweicht.

2

Die Zulassung der Revision dient der Beseitigung von Divergenzen in der Senatsrechtsprechung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

3

Die Feststellung einer Abweichung begründet keine materielle Entscheidung zur Beihilfefähigkeit; die inhaltliche Klärung erfolgt im Revisionsverfahren.

4

Ist die Divergenz mit Blick auf grundsätzliche Rechtsfragen – hier die Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel – gegeben, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 6 BhV§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juli 2009, Az: 1 A 1682/07, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17) ab und beruht auf dieser Abweichung.