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BVerwG·2 B 87/15, 2 B 87/15 (2 C 39/16)·27.09.2016

Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Das Revisionsverfahren soll klären, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche „Opt‑out“‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Es besteht damit Klärungsbedarf zur Vereinbarkeit nationaler Ausnahmeregelungen mit der Arbeitszeitrichtlinie.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Anforderungen an ein Opt‑out nach Art.22 RL 2003/88/EG angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen geeignet erscheint.

2

Bei nationalen Regelungen, die ein Überschreiten der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nach Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG ermöglichen (Opt‑out), sind die Voraussetzungen und Grenzen dieser Ausnahme zu prüfen.

3

Fragen zur Zulässigkeit und zu den inhaltlichen Anforderungen eines Opt‑outs für freiwillige Mehrarbeit im sicherheitsrelevanten Schichtdienst (z. B. Feuerwehr) können grundsätzliche Bedeutung besitzen und revisionsrechtliche Klärung erfordern.

4

Art. 22 RL 2003/88/EG ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Bewertung mitgliedstaatlicher Ausnahmeregelungen, die ein Überschreiten der Arbeitszeitobergrenzen erlauben.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 29.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1292/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.