Anforderungen an eine Belehrung eines Beamten im nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision in einer Disziplinarsache wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen eine Belehrung eines Beamten nach §20 Abs.1 S.3 LDG NRW erfüllen muss, damit sie nicht als unrichtig i.S.v. §20 Abs.3 LDG NRW gilt. Ziel ist zu klären, wann eine Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung der Anforderungen an eine Belehrung nach §20 LDG NRW
Abstrakte Rechtssätze
Eine Belehrung eines Beamten nach § 20 Abs. 1 S. 3 LDG NRW muss solche Anforderungen erfüllen, dass sie objektiv nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW anzusehen ist.
Erweist sich die Belehrung als unrichtig im Sinne des § 20 Abs. 3 LDG NRW, ist die aus ihr resultierende Aussage von der Verwertung zu Lasten des Beamten auszuschließen.
Fragen zur Reichweite und den formalen/inhaltsmäßigen Anforderungen einer Belehrung können grundsätzliche Bedeutung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Zulassung der Revision richtet sich nach § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage geeignet ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2016, Az: 3d A 87/14.O, Urteil
vorgehend VG Münster, 12. Dezember 2013, Az: 13 K 2231/13.O, Urteil
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2019, Az: 3d A 87/14.O, Urteil
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW genügen muss, um nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.