Revisionszulassung; Beurteilungssystem ohne Regelbeurteilung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitgegenstand ist, ob ein Beurteilungssystem für auf Lebenszeit ernannte Richter, das auf Regelbeurteilungen verzichtet und nur anlassbezogene, zeitlich begrenzte Beurteilungen vorsieht, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Das Revisionsverfahren soll diese verfassungsrechtliche Frage klären.
Ausgang: Revision der Klägerin gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Zulassung angenommen; Verfahren dient der verfassungsrechtlichen Klärung der Vereinbarkeit des Beurteilungssystems mit Art. 33 Abs. 2 GG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Das Revisionsverfahren ist geeignet, zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beizutragen, insbesondere zur Vereinbarkeit personalrechtlicher Beurteilungssysteme mit Art. 33 Abs. 2 GG.
Ein Beurteilungssystem, das bei auf Lebenszeit ernannten Richtern auf regelmäßige Beurteilungen verzichtet und ausschließlich anlassbezogene, zeitlich begrenzte Beurteilungen vorsieht, bedarf verfassungsrechtlicher Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann sich aus der Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung richterlicher Dienst- und Beurteilungsregelungen ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2015, Az: 1 A 1513/14, Urteil
vorgehend VG Kassel, 10. Mai 2012, Az: 1 K 667/11.KS
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beurteilungssystem, das für auf Lebenszeit ernannte Richter im Grundsatz auf Regelbeurteilungen verzichtet und lediglich Anlassbeurteilungen mit abhängig vom Einzelfall begrenzten Beurteilungszeiträumen vorsieht, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.