Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser Auslegungsfrage beitragen.
Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung der Anforderungen an ein mitgliedstaatliches Opt‑out nach Art. 22 RL 2003/88/EG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.
Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG gestattet Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen, die Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ermöglichen; die konkreten Anforderungen an solche nationalen "Opt‑out"‑Regelungen sind im Verfahren zu klären.
Bei der Prüfung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit ist zu ermitteln, ob die Regelung den Vorgaben und Zielen der RL 2003/88/EG entspricht; hierzu gehört die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG im Anwendungsbereich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten wie dem Feuerwehrdienst.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 32.15, Urteil
vorgehend VG Cottbus, 28. Februar 2013, Az: 5 K 914/11, Urteil
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.