Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 83/13, 2 B 83/13 (2 C 9/14)·30.01.2014

Polizeibeamter; Besitz kinderpornographischer Schriften; dienstlicher Bezug; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil über den Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Polizeibeamten. Das BVerwG ließ die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §70 LDG Bbg i.V.m. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO habe. Streitpunkt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein enger dienstlicher Bezug zu den Dienstpflichten vorliegt; das Revisionsverfahren soll diese Frage klären.

Ausgang: Revision des Beklagten zur Zulassung angenommen; Sache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich des dienstlichen Bezugs beim Besitz kinderpornographischer Schriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §70 LDG Bbg i.V.m. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

2

Die Frage, ob beim Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Polizeibeamten ein enger dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten besteht, kann grundsätzliche rechtliche Bedeutung haben und die Revision rechtfertigen.

3

Das Revisionsverfahren dient der Klärung grundsätzlicher Fragen des öffentlichen Rechts und ist geeignet, zur weiteren Rechtsfortbildung beizutragen.

Relevante Normen
§ 70 DG BB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2013, Az: 81 D 1.10, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften angeschuldigten Polizeibeamten ein enger dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.