Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) über 48 Wochenstunden nach Art. 22 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser unionsrechtlichen Auslegungsfragen beitragen.
Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung von Anforderungen an ein Opt‑out zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Frage geeignet ist.
Art. 22 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG wirft Auslegungsfragen hinsichtlich der Anforderungen an mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auf.
Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonderen Tätigkeiten (z. B. Schichtdienst im Feuerwehrdienst) eine Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche durch freiwilliges Opt‑out zulässig ist, können grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der unionsrechtlichen Anwendung haben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 19.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 2562/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.